Arbeitsschutzrecht

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

werdende Mütter nicht mit Arbeit beschäftigt werden, die nach ärztlichem Zeugnis Leben und Gesundheit von Mutter und Kind gefährden würden.

Bei Akkord- und Fließbandarbeit besteht gänzliches Beschäftigungsverbot.

Werdende Mütter haben während
der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung Kündigungsschutz.

Kündigungsschutz
besteht dann auch für die Dauer des Erziehungsurlaubs. Mutterschaftsgeld: 13 €/Tag von der Krankenkasse,
Rest zahlt AG.

Schwerbehindertengesetz (SchwbG)

Schwerbehinderte sind Personen, die infolge körperlicher und geistiger oder seelischer Erkrankungen in
ihrer Erwerbsfähigkeit dauerhaft um mindestens 50 % gemindert sind.

Bei der Besetzung freier Arbeitsstellen sind die Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob Schwerbehinderte
beschäftigt werden können.

Schwerbehinderten kann ohne Zustimmung des Integrationsamts nicht gekündigt werden.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

werktägliche Arbeitszeit nicht über 8 Std (ohne Ruhepausen).

Arbeiter, Angestellte und Auszubildende eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden

Als Werktage gelten dabei die
Tage von Montag bis einschließlich Samstag!

Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

jährlich bezahlten Erholungsurlaub.

Jährlich Anspruch auf 24 Werktage (Mo - Sa) bezahlten Urlaub.

Während des Urlaubs darf keine Erwerbstätigkeit ausgeführt werden.

Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden