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af Nadine Breyer 16 år siden

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Gerichtsbarkeit

In der rechtlichen Landschaft spielt die Gerichtsbarkeit eine zentrale Rolle, insbesondere im Kontext von Einbruchsdiebstahl und den damit verbundenen Straf- und Zivilverfahren. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte ist klar geregelt:

Gerichtsbarkeit

Gerichtsbarkeit

Einbruchsdiebstahl

Strafverfahren; um den Ersatz des Wertes der gestohlenen Sachenoder den beim Einbruch verursachten Schaden geht es in einem Zivilverfahren.

Gerichtsorganisation undZuständigkeit

örtliche Zuständigkeit
Die Aburteilung einer strafbaren Handlung steht in der Regeldem Gericht zu, in dessen Sprengel die Tat begangen wurde(Gerichtsstand des Tatortes).
sachliche Zuständigkeit
Landesgerichte sind berufen

als Rechtsmittelsenat in einer Versammlungvon drei Berufsrichtern

als Geschworenengericht in einer Versammlungvon drei Berufsrichtern und acht Laienrichtern

als Schöffengericht in einer Versammlungvon zwei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern

im vereinfachten Verfahren durch Einzelrichter

als Ermittlungsgericht im Verfahren wegenVerbrechen und Vergehen durch Einzelrichter

Bezirksgericht führt Strafverfahrenmit Strafdrohung bis zu einem Jahr

Jugendgerichtsgesetz

Jugendstrafvollzug- Erziehung vor Bestrafung
Halbierung des Strafausmaßes- Höchstmaß= 10-15JahreFreiheitsstrafe.
Ausgerichteter Tatausgleich- Verfahren eingestelltTäter-Opfer-Ausgleich
Minderschwere Kriminalität- Verfahren eingestellt
verzögerte Reife- 18-21 Jährige
14-18 Jährige

Verfahren

Wenn kein Rechtsmittel eingebrachtwird oder eine zweite Instanz entschiedenhat.
eventuell Rechtsmittelverfahren
Wird vom Verurteilten oder vom Staatsanwaltein Rechtsmittel ergriffen, schließt sich an das Verfahren erster Instanz das RECHTSMITTEL-VERFAHREN.
AnklageerhebungHauptverhandlung
In der Anklageschrift stellt man den Antragauf Anordnung einer Hauptverhandlung vordem zuständigen Gericht.
Beschuldigte befindet sichauf freiem Fuß oder in U-Haft

Schwere Körperverletzung

Strafverfahren; um den Schadensersatz geht esin einem Zivilverfahren.

Gerichte und Verfahrensgrundsätze

Außerordentliche Gerichte
Verwaltungsgerichthof
Verfassungsgerichthof
Ordentliche Gerichte
Oberster Gerichtshof
Oberlandesgerichte
Landesgerichte
Bezirksgericht

Zivilgerichtsbarkeit

Rechtsmittelverfahren:zwei bis drei Instanzen.
Urteil auf Leistung, Feststellung, Begründungoder Änderung eines Rechts.
Laienbeteiligung geringer: Fachkundige Laiensind Besitzer in Handelssachen sowie Arbeits-und Sozialrechtssachen.
Die Wahrheit wird mit Hilfe von Beweisen,die die Parteien beizubringen haben, festgestellt.
Kläger klagt Beklagten wegen eines imPrivatrecht begründeten Anspruchs.
Parteiendisposition:Parteien bestimmen über Einleitung,Gegenstand und Ende des Verfahrens.
Rechtsgrundlage:Zivilprozessordnung

Strafgerichtsbarkeit

Rechtsmittelverfahren:zwei Instanzen
Verurteilung mit Straffolgen (bedingtoder unbedingt).
Relativ starke Laienbeteiligung; Schöffenund Geschworene entscheiden.
Der wahre Sachverhalt wird von Amtswegen festgestellt. Geständnis desAngeklagten genügt nicht.
Ankläger: Der Angeklagte wirddurch einen Verteidiger vertreten.
Offizialprinzip:Der Prozess wird von Amtswegen eingeleitet und vorangetrieben.
Rechtsgrundlage:Strafgerichtsbarkeit

Grundbegriffe

Zivilgerichtsbarkeit (privatrechtlicher Anspruch)
Außerstreitverfahren

Freiwillige Gerichtsbarkeit: Gerichthat Verfahrensleitung, z.B. Grundbuchsachen, Todeserklärung,Konkursverfahren

Streitverfahren

zweiseitiges Verfahren,um einen Anspruch wird gestritten

Strafgerichtsbarkeit (staatlicher Strafanspruch)
Vorverfahren
Hauptverhandlung
Strafvollzug

Verfahrensgrundsatz

Überprüfbarkeit der Entscheidung
Die Perteien können die Entscheidungdes Gerichts durch ein höheres Gerichtnachprüfen lassen.
Freie Beweiswürdigung
Gericht hat nach freierÜberzeugung zuEntscheiden. Beweismittel: Urkunden, Zeugnisse, Augenschein, Vernehmungder Parteien, Sachverständige.
Unmittelbarkeit
Entscheidungsgrundlage kann nur sein,was vor dem Gericht passiert ist. Das Urteildarf nur von Richtern gefällt werden.
Ermittlung des Sachverhalts
Was nicht eindeutig bewiesenwerden kann, kann nicht Grundlageeiner Entscheidung sein.
Waffengleichheit
Dem Richter ist die Auffindung des Rechts nur möglich, wenn beideParteien vor Gericht mit gleichen Mitteln kämpfen können.
Laienbeteiligung
Das Volk hat an der Rechtssprechungmitzuwirken.
Öffentlichkeit und Mündlichkeit
Die Verhandlung vor dem erkennendenGericht ist öffentlich und mündlichAusnahmen bestimmt das Gesetz-