Gerichtsbarkeit
Einbruchsdiebstahl
Strafverfahren; um den Ersatz des Wertes der gestohlenen Sachenoder den beim Einbruch verursachten Schaden geht es in einem Zivilverfahren.
Gerichtsorganisation undZuständigkeit
örtliche Zuständigkeit
Die Aburteilung einer strafbaren Handlung steht in der Regeldem Gericht zu, in dessen Sprengel die Tat begangen wurde(Gerichtsstand des Tatortes).
sachliche Zuständigkeit
Landesgerichte sind berufen
als Rechtsmittelsenat in einer Versammlungvon drei Berufsrichtern
als Geschworenengericht in einer Versammlungvon drei Berufsrichtern und acht Laienrichtern
als Schöffengericht in einer Versammlungvon zwei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern
im vereinfachten Verfahren durch Einzelrichter
als Ermittlungsgericht im Verfahren wegenVerbrechen und Vergehen durch Einzelrichter
Bezirksgericht führt Strafverfahrenmit Strafdrohung bis zu einem Jahr
Jugendgerichtsgesetz
Jugendstrafvollzug- Erziehung vor Bestrafung
Halbierung des Strafausmaßes- Höchstmaß= 10-15JahreFreiheitsstrafe.
Ausgerichteter Tatausgleich- Verfahren eingestelltTäter-Opfer-Ausgleich
Minderschwere Kriminalität- Verfahren eingestellt
verzögerte Reife- 18-21 Jährige
14-18 Jährige
Verfahren
Wenn kein Rechtsmittel eingebrachtwird oder eine zweite Instanz entschiedenhat.
eventuell Rechtsmittelverfahren
Wird vom Verurteilten oder vom Staatsanwaltein Rechtsmittel ergriffen, schließt sich an das Verfahren erster Instanz das RECHTSMITTEL-VERFAHREN.
AnklageerhebungHauptverhandlung
In der Anklageschrift stellt man den Antragauf Anordnung einer Hauptverhandlung vordem zuständigen Gericht.
Beschuldigte befindet sichauf freiem Fuß oder in U-Haft
Schwere Körperverletzung
Strafverfahren; um den Schadensersatz geht esin einem Zivilverfahren.
Gerichte und Verfahrensgrundsätze
Außerordentliche Gerichte
Verwaltungsgerichthof
Verfassungsgerichthof
Ordentliche Gerichte
Oberster Gerichtshof
Oberlandesgerichte
Landesgerichte
Bezirksgericht
Zivilgerichtsbarkeit
Rechtsmittelverfahren:zwei bis drei Instanzen.
Urteil auf Leistung, Feststellung, Begründungoder Änderung eines Rechts.
Laienbeteiligung geringer: Fachkundige Laiensind Besitzer in Handelssachen sowie Arbeits-und Sozialrechtssachen.
Die Wahrheit wird mit Hilfe von Beweisen,die die Parteien beizubringen haben, festgestellt.
Kläger klagt Beklagten wegen eines imPrivatrecht begründeten Anspruchs.
Parteiendisposition:Parteien bestimmen über Einleitung,Gegenstand und Ende des Verfahrens.
Rechtsgrundlage:Zivilprozessordnung
Strafgerichtsbarkeit
Rechtsmittelverfahren:zwei Instanzen
Verurteilung mit Straffolgen (bedingtoder unbedingt).
Relativ starke Laienbeteiligung; Schöffenund Geschworene entscheiden.
Der wahre Sachverhalt wird von Amtswegen festgestellt. Geständnis desAngeklagten genügt nicht.
Ankläger: Der Angeklagte wirddurch einen Verteidiger vertreten.
Offizialprinzip:Der Prozess wird von Amtswegen eingeleitet und vorangetrieben.
Rechtsgrundlage:Strafgerichtsbarkeit
Grundbegriffe
Zivilgerichtsbarkeit (privatrechtlicher Anspruch)
Außerstreitverfahren
Freiwillige Gerichtsbarkeit: Gerichthat Verfahrensleitung, z.B. Grundbuchsachen, Todeserklärung,Konkursverfahren
Streitverfahren
zweiseitiges Verfahren,um einen Anspruch wird gestritten
Strafgerichtsbarkeit (staatlicher Strafanspruch)
Vorverfahren
Hauptverhandlung
Strafvollzug
Verfahrensgrundsatz
Überprüfbarkeit der Entscheidung
Die Perteien können die Entscheidungdes Gerichts durch ein höheres Gerichtnachprüfen lassen.
Freie Beweiswürdigung
Gericht hat nach freierÜberzeugung zuEntscheiden. Beweismittel: Urkunden, Zeugnisse, Augenschein, Vernehmungder Parteien, Sachverständige.
Unmittelbarkeit
Entscheidungsgrundlage kann nur sein,was vor dem Gericht passiert ist. Das Urteildarf nur von Richtern gefällt werden.
Ermittlung des Sachverhalts
Was nicht eindeutig bewiesenwerden kann, kann nicht Grundlageeiner Entscheidung sein.
Waffengleichheit
Dem Richter ist die Auffindung des Rechts nur möglich, wenn beideParteien vor Gericht mit gleichen Mitteln kämpfen können.
Laienbeteiligung
Das Volk hat an der Rechtssprechungmitzuwirken.
Öffentlichkeit und Mündlichkeit
Die Verhandlung vor dem erkennendenGericht ist öffentlich und mündlichAusnahmen bestimmt das Gesetz-