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von Robert Färber Vor 8 Jahren

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Trinkwasser-Hygienetechniker

Das Thema umfasst eine Vielzahl rechtlicher und technischer Anforderungen, die im Bau- und Immobiliensektor relevant sind. Im Bereich des Zivilrechts, Arbeitsrechts und Strafrechts werden Aspekte wie Verträge, Verkehrssicherungspflichten und der Stand der Technik behandelt.

Trinkwasser-Hygienetechniker

Teil 1 Zivilrechtliche , arbeitsrechtliche und strafrechtliche Anforderungen. ( Stichworte : Verträge , Verkehrssicherungspflichten , Stand der Technik , Baugefährdung , ) Öffentliches Recht ( Stichworte : Störerhaftung , Amtshaftung ) WEG-Recht (Stichworte : Beschlüsse , Instandhaltungsanforderungen ) VOB ( Stichworte : Anerkannte Regeln der Technik , Bedenken- und Behinderungsanzeige , Abnahme , Inbetriebnahme , ......... - sind auch Architekten in der Zielgruppe ? Teil 2 Betreiberverantwortung Unternehmer und/oder sonstiger Inhaber Werkunternehmerpflichten Anschlussnehmer Planer / Errichter/ Lieferanten Behörden Sachverständige Teil 3 TrinkwasserVO AVBWasserV BauO Regelwerke Teil 4 Garantenstellung Tun durch Unterlassen Urteile Gefährdungsanalyse/ rechtssicherer Betrieb Dokumentation / Beweislast

Wie ist denn die Anforderung zu interpretieren, wenn einer diesen Kurs belegt hat? Eigentlich müsste er sowohl die Gefährdungsanalyse, Ortsbegehung und Erstellung machen dürfen, sonst macht der Kurs wenig Sinn, oder? Wäre ja gerade für alle, die heute nur Teil B der 6023 machen können. Hier sehe ich ein großes Potential, weil die Firmen meist nur einen Meister haben, und der in der Regel nicht mehr vor Ort ist, eher im Büro und delegiert, oder gar überhaupts nur noch auf dem Papier besteht.

Für die gesamte Kursdauer hätte ich jetzt mal vier Wochen jeweils die Freitag-Samstag-Version im Kopf. Natürlich auch die Möglichkeit, die Module untereinander selbst zu gestalten, dafür könnte man ja unter der Woche auch Module anbieten, die dann eben am Ende die sechs Module umfassen müssen. Ich werde mich mal mit Hartmut Hardt kurzschließen, ob es eine Beschränkung in der Berufsbezeichnung gibt, rechtlicher Natur. Ansonsten wäre es ein gutes Stück leichter. Das Kursangebot würde ich gerne über die qualifizierten Schulungspartner des VDI installieren, was auch zur Folge hätte, dass man bundesweit agieren könnte und überall den gleichen Standard setzen könnte. Eine Förderung durch das Arbeitsamt werde ich abklären, könnte ich mir als Fortbildungsmaßnahme für arbeitslose Installateure und eventuell als Integrationsmaßnahme für ältere Langzeitarbeitslose mit Installateursausbildung vorstellen. Bei der IHK und beim ZVSHK müsste man auch mal das Thema ansprechen, da die ja über ihre angebundenen Unternehmen einen guten Zugang haben könnten. Natürlich würde auch die Schulung an dieses Vertragspartner vergeben werden. Hier würde für die Unterlagen eine Gebühr erhoben werden. Es sollte dann schon einheitlich sein, damit nicht fünf verschiedene Anbieter fünf verschiedene Dinge anbieten.

Für die gesamte Kursdauer hätte ich jetzt mal vier Wochen jeweils die Freitag-Samstag-Version im Kopf. Natürlich auch die Möglichkeit, die Module untereinander selbst zu gestalten, dafür könnte man ja unter der Woche auch Module anbieten, die dann eben am Ende die sechs Module umfassen müssen.
Ich werde mich mal mit Hartmut Hardt kurzschließen, ob es eine Beschränkung in der Berufsbezeichnung gibt, rechtlicher Natur. Ansonsten wäre es ein gutes Stück leichter.
Das Kursangebot würde ich gerne über die qualifizierten Schulungspartner des VDI installieren, was auch zur Folge hätte, dass man bundesweit agieren könnte und überall den gleichen Standard setzen könnte. Eine Förderung durch das Arbeitsamt werde ich abklären, könnte ich mir als Fortbildungsmaßnahme für arbeitslose Installateure und eventuell als Integrationsmaßnahme für ältere Langzeitarbeitslose mit Installateursausbildung vorstellen.
Bei der IHK und beim ZVSHK müsste man auch mal das Thema ansprechen, da die ja über ihre angebundenen Unternehmen einen guten Zugang haben könnten. Natürlich würde auch die Schulung an dieses Vertragspartner vergeben werden. Hier würde für die Unterlagen eine Gebühr erhoben werden. Es sollte dann schon einheitlich sein, damit nicht fünf verschiedene Anbieter fünf verschiedene Dinge anbieten.

ZUSATZMODUL SCHULUNG NACH VDI 6023 BLATT 2 ERSTELLEN EINER GEFÄHRDUNGSANALYSE

PROBENEHMER-SEMINAR PREIS NACH ABSPRACHE MIT DEN LABORPARTNERN. HIER WÄRE AUCH EINE KOOPERATION MIT DEM LABOR DR. SCHMELZ MÖGLICH

Sechs Module in der Aufteilung finde ich ok, Preisgestaltung ist auch akzeptabel (müsste man anhand der Kosten und Referentenhonorare mal durchkalkulieren). Würde gerne neben der 6023-A-Qualifikation auch den zert. Probenehmer mit integrieren (dazu braucht man ggf. ein Labor). Kann aber auch ein Wahlmodul sein (?). Schaut Euch mal die Ausbildung des VDI Wissenforums "Fachingenieur Gebäudeautomation" an, ist ähnlich aufgestellt (und kostet mal schlapp das Doppelte), habe ich letztes Jahr absolviert. Die neue Schulung, die da kommen wird als Vorbereitungsseminar zur Sachverständigenprüfung 6023-2 (ich werde einer der Referenten erster Generation sein) deckt inhaltlich auch viele Themen ab, die Ihr hier darstellt. Denkt mal darüber nach, auch hieraus ggf. ein Wahlmodul zu kreieren. Insgesamt sind noch viele Dopplungen drin und ich finde 16 Tage als zu lang. Pro Modul max. 2 Tage wird von TN noch akzeptiert. Habt Ihr Euch schon Gedanken zu den verschiedenen Referenten gemacht?

ich würde eine Gesamt- oder Abschlußprüfung anstreben (ARND) DAS FINDE ICH EHER KONTRAPRODUKTIV, DA ES EINE ABSCHLUSSPRÜFUNG FÜR DIE TRINKWASSER-HYGIENETECHNIKER GEBEN SOLLTE, WENN BESTANDEN, DANN IST ES DIE ZUGANGSVORAUSSETZUNG FÜR DIE 6023 TEIL A ODER 6023 BLATT 2 (FÄRBER)

Preis für die gesamte Schulung: 4980.-- € zzgl. Mwst.

Können wir als Modul noch eine Probenehmerschulung mit einfügen?

Eine A-Schulung dauert zwei Tage. Eventuell (müsste man mit Wollstein klären) könnte man Inhalte auf die vorherigen Module aufteilen (z.B. Mikrobiologie)?!

Dauer 1 Tag

Dauer 1 Tage

Wäre für mich jetzt auch nur ein, maximal anderthalb Tage... Ich fürchte um die Akzeptanz der Maßnahme, wenn Mitarbeiter hierfür nicht nur knappe 5.000  ausgeben müssen (ist akzeptabel) sondern dabei auch insgesamt 16 (!) Tage fort sind.

Dauer 2 Tage

Trinkwasser-Hygiene-Techniker nach IHK und ZVSHK

Teil 1

Zivilrechtliche , arbeitsrechtliche und strafrechtliche Anforderungen.
( Stichworte : Verträge , Verkehrssicherungspflichten , Stand der Technik , Baugefährdung , )

Öffentliches Recht ( Stichworte : Störerhaftung , Amtshaftung )

WEG-Recht (Stichworte : Beschlüsse , Instandhaltungsanforderungen )

VOB ( Stichworte : Anerkannte Regeln der Technik , Bedenken- und Behinderungsanzeige , Abnahme , Inbetriebnahme , ......... - sind auch Architekten in der Zielgruppe ?


Teil 2

Betreiberverantwortung
Unternehmer und/oder sonstiger Inhaber
Werkunternehmerpflichten
Anschlussnehmer
Planer / Errichter/ Lieferanten
Behörden
Sachverständige

Teil 3
TrinkwasserVO
AVBWasserV
BauO
Regelwerke

Teil 4
Garantenstellung
Tun durch Unterlassen
Urteile
Gefährdungsanalyse/ rechtssicher Betrieb
Dokumentation / Beweislast

Schulung nach VDI 6023 Teil A

Geplant ist, dass die Ausbildung zum Trinkwasser-Hygiene-Techniker folgende Mindest-Zugangsvoraussetzungen hat:

Gutachter
Meister
Geselle
Facharbeiter
oder ähnliche Ausbildung im Bereich Trinkwasser

Die Dauer des Kurses hätte ich auf 8 Wochen festgelegt, wobei es sich pro Woche um 2 Schulungstage handelt.
Die Schulungstage wären grundsätzlich Freitag und Samstag. Damit kann es Arbeitgeberfreundlich gestaltet werden, was zu einer größeren Akzeptanz führen wird.

Nach Abschluss des Kurses mit bestandener Prüfung wäre es wünschenswert, eine Zertifizierung über die IHK oder eine ähnliche Institution zu erreichen. Ausserdem wäre nach Abschluss des Kurses die Berechtigung erreicht, Gefährdungsanalysen erstellen zu können, auch wenn der Meistertitel nicht vorliegt.
Hiermit hätten wir eine große Möglichkeit geschaffen, die Gefährdungsanalysen, sowohl systembezogen als auch anlassbezogen, an eine größere Gruppe von Personen zu vergeben.


Anlassbezogene Gefährdungsanalyse

Aufbau einer Gefärdungsanalyse

Bewertung von Prüfergebnissen

Hygieneabnahme im Neubau

Schulung nach VDI 3810-2

dir ist schon klar, dass es die noch gar nicht gibt? :-)
Das stimmt, aber ich denke, bis wir mit der Schulung beginnen, haben wir auch die Schulung für die 3810 Blatt 2 fertig, oder??? :-)

Schulung nach VDI 3810
Erstellung des Wartungsplans

Anlagenbuch richtig erstellen

Systembezogene Gefährdungsanalyse

ist nach VDI/BTGA/ZVSHK alles das gleiche

Bauteile erkennen und bewerten

Prüfung

Praktische Übungen

das halte ich für sehr wichtig, jedoch empfinde ich insgesamt (auch bei anderen Modulen) die Lehrgangsdauer als zu lang. Hier konkret: was willst Du geschlagene drei Tage mit denen machen?

Von der Probenahme bis zur Desinfektion(?)
Erstellung von Gefährdungsanalysen

Durchführung der Ortsbesichtigung!
Hier hätte ich ein Musterobjekt, eventuell unser eigenes Bürohaus, als Objekt im Auge, welches dann eine Kontamination hätte und das für die Kursteilnehmer als Musterhaus gilt.

Anlagenbuch erstellen

Hygiene Grundlagen

Thermische Desinfektion
Hygiene-Plan Erstellung

wo siehst Du den Unterschied?

Hygieneplan ist zum Beispiel erforderlich für Arztpraxen, Kliniken, etc. welche erhöhte Anforderungen an die Installation haben und im QM einen Hygieneplan vorsehen. Hier ist der Installateur gefordert, zum Beispiel anhand eines freien Auslaufs (Wasserhahn) die notwendigen Wartungsschritte zu dokumentieren: Wechsel von Schläuchen, Überprüfen oder Wechsel von Rückflussverhinderern, Wechsel von Perlatoren, usw. Dies ist im Hygieneplan anders als im Wartungsplan. Sollten zwei verschiedene Stufen sein. Zumal beim Hygieneplan in jedem Fall der Installateur nur die helfende Hand sein kann, und für die Installation innerhalb der Praxis, innerhalb der Klinikinstallation oder innerhalb des Ärztehauses, den Hygienebeauftragten der Einrichtung Hilfestellung gibt.

Chemische Desinfektion
Erkennen von Gefährdungen
Dekontamination
Grundlagen Mikrobiologie

Rechtliche Grundlagen

Referent Hartmut oder Dr. Sutti(?)

Besorgnisgrundsatz
ArbStV - BGB - TWV - uvm.
Pflichten des Mieters
Pflichten des Betreibers/UsI
Pflichten und Rechte des Installateurs
Rechtliche Stellung des Gutachters
Betreiberhaftpflicht

Technische Grundlagen

Materialkunde und Korrossion
Technische Lösungen Trinkwasser
Frischwasserstationen
Sicherungsarmaturen
Haus-Eingangsfilter
Hygiene-Spülstationen
Hydraulischer Abgleich