por rainer heß 1 ano atrás
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Wichtig: Beim Regress des Kraftfahrzeugversicherers ist zwischen dem Regresse des Kraftfahrthaftpflichtversicherers und dem des Kaskoversicherers zu unterscheiden.
Beim Regress des Haftpflichtversicherers geht es darum, dass der Haftpflichtversicherer den Schaden eines Dritten (Außenverhältnis) ausgeglichen hat, aber im Verhältnis zum VN (Innenverhältnis) leistungsfrei geworden ist und deshalb wegen der Zahlung an den dritten Regress beim VN/mitversicherten Person nimmt. Dieser Regress ist teilweise den Höhe nach begrenzt (siehe im Folgenden)
Bei Regress der Kaskoversicherung geht es um den Schaden an dem kaskoversicherten Kfz, den der VN vom Kaskoversicherer ersetzt verlangt. Hat der VN den Schaden selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, wird der Kaskoversicherer bei Vorsatz vollständig leistungsfrei und bei großer Fahrlässigkeit u.U. zum Teil (siehe § 86 I und II VVG), d.h. hier kommt es nicht zum Regress, weil der Kaskoversicherer insoweit keine Leistung erbringt.
Wenn das kaskoversicherte Kfz aber von einem Dritten geschädigt worden ist und leistet der Kaskoversicherer an den VN können Schadensersatzansprüche des VN gegen den Dritten (aus § 823 BGB wegen Verletzung des Eigentums) im Umfang der Leistung gem. § 86 VVG auf den Kaskoversicherer übergehen.
Dies ist z.B. der Fall, wenn bei einem Verkehrsunfall das Fahrzeug des VN von einem Dritte beschädigt wurde und dieser Ansprüche aus §§ 823 BGB, § 7 StVG hat. Diese gehen im Umfang der Kaskoleistung auf den Kaskoversicherer über.
Es kann aber auch sein, dass der Fahrer des versicherten Fahrzeuges schuldhaft dieses beschädigt hat (Unfall verursacht). Dann hat der VN /Eigentümer gegen den Fahrer u.U. Ersatzansprüche wegen der Beschädigung seines Eigentums. War der Fahrer aber berechtigter Fahrer, ist er gem. A.2.8. AKB 2015 mitversichert und ein Regress des Kaskoversicherers setzt voraus, dass dieser grob fahrlässig oder vorsätzlich den Schaden verursacht hat.
Ein Regress kann aber vollständig ausgeschlossen sein, wenn der VN mit dem Fahrer, der den Schaden verursacht hat, häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 86 III VVG). Dieser Regressausschluss gilt aber nicht für Vorsatz.
Regress erfolgt nicht gegen VN, sondern gegen den Dritten (z.B. den berechtigten Fahrer). Das schädigende Verhalten wird dem VN nur dann zugerechnet, wenn der Dritte Repräsentant des VN ist. Dies ist aber nur ganz ausnahmsweise der Fall. Der Dritte muss praktisch an die Stelle des VN die vollständige Obhut und Verwaltung getreten sein.
Die Beweislast für diese grobe Fahrlässigkeit liegt beim Versicherer.
Der Regressanspruch gegen den berechtigten Fahrer setzt voraus, dass dieser zumindest grob fahrlässig den Schader verursacht hat (A.2.15 AKB 2008 AKB 2015 noch einbauen).
Beim Regress kommt es bei grober Fahrlässigkeit nicht zu einer Quotierung. Die Quotierungsregel des § 81 II VVG gilt nur zugunsten des VN.
Fahrer ist Arbeitnehmer
Ist der Fahrer Arbeitnehmer, gelten arbeitsrechtliche Besonderheiten beim Regress:
reiheit negründen. Der KH-Versicherer muss dem geschädigten Dritten den vom VN verursachten Schaden bezahlen. Im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten bleibt er (§ 117 I, II VVG) bleibt er voll eintrittspflichtig Er kann aber unter bestimmten beim VN bzw. beim Fahrer Regress nehmen.
Der Regress ist nicht nur § 116 I VVG gegen den VN, sondern auch gegen mitversicherte Personen möglich.
Gegenüber mitversicherten Personen (z.B. der berechtigter Fahrer) gilt aber die Regressbeschränkung des § 123 VVG. Ein Regress ist ausgeschlossen, wenn die Umstände, die die Leistungsfreiheit begründen nur bei dem VN, nicht aber bei dem Mitversicherten vorliegen, bzw. diese nicht bekannt bzw. nicht grob fahrlässig unbekannt waren.
Anders als bei der Prämie ist der Rückgriff wegen der Verletzung von Obliegenheiten begrenzt.
Nach § 116 II vvG i.V.m. §§ 195 ff. BGB verjährt der Regressanspruch nach den allgemeinen Vorschriften d.h. 3 Jahre nach Schluss des Jahres (31.12.) , in dem der Anspruch entstanden ist, d.h. beginnend mit dem Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruches des geschädigten Dritten.
Sowohl in der Kasko wie in der KH-Versicherung sind die Prämien auch von einer Vielzahl von Tarifmerkmalen (Jahres-Km-Leistung; Garage etc.) abhängig. Es stellt sich dann die Frage der Folgen, wenn diese Grundlagen unzutreffend sind.
Nach K.4 AKB 2015 muss der VN Änderungen der jeweiligen Merkmale dem VR unverzüglich mitteilen.
Bei unrichtigen Angaben ist nach K.4.3 AKB 2015 eine rückwirkende Beitragsberechnung, die den tatsächlichen Merkmalen entspricht, gerechtfertigt. Dies ist sicher unproblematisch.
Problematisch ist, wenn bei vorsätzlich falschen Angaben zusätzlich eine Vertragsstrafe vereinbart ist. Hier greift natürlich die Inhaltskontrolle von AGB`s ein, die bei Unklarheiten etc. sehr streng ist. Hier ist davon auszugehen, dass die Regelung in den Musterbedingungen des GDV K.4.4. AKB zulässig ist, zumal dies nur bei Vorsatz droht und daher für den VN "günstiger" ist, als die Anwendung der Grundsätze über eine Gefahrerhöhung mit drohender Leistungsfreiheit (§§ 19 und 23 ff. VVG).
Das LG Koblenz (Urt.v.1.9.2021 - 16 S 2/21 = r+s 2021, 630) hat eine Vertragsstrafe für unzulässig angesehen, wenn diese schon bei leicht fahrlässigen Verstoß anfällt.
Der Höhe nach muss die Vertragsstrafe angemessen gedeckelt sein. Und wohl nur bei Vorsatz und es muss deutlich sein, dass daneben nicht noch wegen Gefahrerhöhung etc, Regress möglich ist (OLG Stuttgart r+s 2014, 61)
Prämienanpassungsklauseln, d.h. ´die Prämie wird entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse angepasst, sind zulässig (OLG Stuttgart, r+s 2014, 61)
Der Versicherungsvertrag gewährt erst dann Schutz, wenn die fällige Prämie bezahlt worden ist. Auch hier gilt, dass der Versicherer, der Direktanspruch des Geschädigten grds. unberührt bleibt. Allerdings haftet der Versicherern in einem solchen Fall nur noch im Rahmen der Mindestversicherungssumme.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Nichtzahlung der Erstprämire (§ 37 VVG) und der Folgeprämie (§ 38 VVG).
Die Anforderungen für die Leistungsfreiheit und für die Belehrung sind bei der Erstprämie im Grundsatz höher.
Unter den Voraussetzungen der §§ 37, 38 VVG wird der VR bei Prämienrückständen gegenüber dem VN von der Leistung frei. Davon bleibt allerdings der Direktanspruch des Geschädigten nach § 117 I VVG grds. unberührt. In einem solchen Fall haftet der VR nach § 117 III VVG nur im Rahmen der Mindestversicherungssumme.
Der Rückgriff gegenüber dem VN ist unbegrenzt möglich, wenn dien Erst-bzw. die Folgeprämie nicht (fristgerecht) gezahlt worden ist.
Ein wichtiges Kriterium ist die Belehrung. Hier ist natürlich zu beachten, dass diese Belehrung dem VN auch zugegangen sein muss. Die Beweislast für den Zugang liegt beim Versicherer und ist - soweit der Zugang bestritten wird, schwer zu führen. Es gibt keinen Anschein dafür, dass Post ankommt.
Die Nichtzahlung einer Folgeprämie kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
qualifizierte Mahnung
Nichtzahlung der Erstprämie (§ 37 VVG)
Belehrung
Die erforderliche Belehrung muss dem Versicherungsnehmer zugehen. Die volle Beweislast für den Zugang liegt hierfür beim Versicherer.
Der Versicherer ist im Außenverhältnis zu dem Geschädigten gem. §§ 115 I, 117 I VVG verpflichtet, diesem den Schaden zu erstatten. Er kann anschließend im Innenverhältnis gem. § 116 I 2 VVG, diesen in Regress nehmen. Hierbei gelten die Höchstgrenzen der §§ 5, 6 KfzPflVV.
Bei den Obliegenheiten ist zwischen den Obliegenheiten vor Eintritt und nach Eintritt des Versicherungsfalles zu unterscheiden.
I. Bei Obliegenheitsverletzungen sind in der KH-Versicherung Besonderheiten zu beachten. Hier führt selbst eine vorsätzlich begangene Obliegenheitsverletzung nicht dazu, dass sich der VR unbegrenzt auf eine Leistungsfreiheit berufen kann.
Der in den jeweiligen AKB als möglich vereinbarte Umfang der Leistungsfreiheit gegenüber dem VN/mitversicherte Person bei Obliegenheitsverletzungen wird in den §§ 5,6 KfzPflVV geregelt.
Daneben kann der Versicherer, der gleichwohl gegenüber dem geschädigten Dritten haftet, diese vertraglich auf die Mindestversicherungssumme beschränken (so in D.2.3. AKB 2015).
II. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn sich der VR darauf beruft (BGH r+s 2005, 143)
Dies geht auch erstmalig im Prozess, streitig, ob auch noch in der Berufungsinstanz (auch das Novenverbot des § 531 II ZPO ist zu beachten.
III. Nicht nur der VN, sondern auch die mitversicherte Person (berechtigter Fahrer) ist Adressat der Obliegenheiten und kann daher in Regress genommen werden.
IV. Hier jetzt auch die allgemeinen Fragen bei Obliegenheiten wie Quotierung Kausalität, Belehrung
V. Es gilt nach überwiegender Meinung der Grundsatz Quote vor Regress, d.h. es wird zuerst die Kürzung bei grober Fahrlässigkeit vorgenommen, liegt der sich ergebende Betrag noch über den Höchstgrenzen der §§ 5,6 KfzPflVV, greift die dort geregelte Begrenzung.
Nach § 6 Abs.1 KfzPfVV ist die Leistungsfreiheit grds. auf 2500,00 € beschränkt.
In Abs.3 wird die Leistungsfreiheit bei besonders schwerwiegenden vorsätzlich begangenen Aufklärungspflichtverletzungen auf 5000,00 € beschränkt.
Treffen mehrere Obliegenheitsverletzungen nach §§ 5 und 6 PflVV zusammen, kann sich die Leistungsfreiheit erhöhen.
Aufklärungsobliegenheiten
Der VN hat gegenüber dem eigenen Versicherer eine sog. Aufklärungspflicht (E.1.1.3 AKB 2015)
Angaben zu einzelnen Umständen
Nachtrunk
Unfallflucht
Umfang
Anzeigepflicht des VN
Der VN hat gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung eine Anzeigepflicht (E.1.1.1 und 1.1.2 AKB 2015)
Die relevanten Obliegenheitsverletzungen sind in § 5 KfzPflVV aufgeführt. Diese Obliegenheiten sind in den jeweiligen Vertrag in den AKB vereinbart.
2008.Text des § 5 KfzPflVV
" "
In den AKB können nur die in der KfzPflVV genannten Obliegenheiten vereinbart werden. Sie sind dies idR auch.
Die Verordnungsvorgabe ist in den jeweiligen AKB umgesetzt worden. Die Leistungsfreiheit tritt bis höchstens 5000,00 € ein. Dies kann sowohl gegenüber VN wie auch Fahrer jeweils eintreten.
Bei einer grob fahrlässigen ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens zu kürzen. Gem. § 28 II 2 VVG wird grobe Fahrlässigkeit vermutet. Vorsatz muss der Versicherer beweisen (zu den Kürzungsquoten bei grober Fahrlässigkeit siehe bei den einzelnen Obliegenheiten).
Gegenüber einer Person, die das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat, ist die Leistungsfreiheit unbegrenzt (§ 5 Abs.3 S.2 KfzPflVV).
Treffen mehrere Obliegenheitsverletzungen nach § 5 zusammen kann sich der Leistungsfreibetrag erhöhen. Addition der Beträge.
Da der Tatbestand einer vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzung unberührt bleibt, gilt die Beschränkung auf die Mindestversicherungssumme nach D.3.3 Satz2 AKB
Der vom VN zu führende Kausalitätsgegenbeweis gem. § 28 III VVG setzt idR voraus, dass der Unfall als unabwendbares Ereignis nachgewiesen wird (OLG Celle r+2 2017, 238).
Wechselkennzeichen
Fahruntüchtigkeit - (AAbs.1 Nr.5)
Die Klausel umfasst Alkohol und andere berauschende Mittel
Sowohl der Fahrer, wie auch der VN oder die mitversicherte Person können gegen die Obliegenheit auch durch Gebrauchsüberlassung verstoßen.
Zu beachten ist aber der Regressausschluss, soweit der VN, der Halter oder Eigentümer durch den Versicherungsfall als Insasse geschädigte wurden.
Drogen
Drogen
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Wie bei Alkohol stellt auch die Herbeiführung eines Unfalles im Zustand sonstiger (außer Alkohol) berauschender Mittel einen Straftatbestand (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) dar. Bei einer drogenbedingten Fahruntüchtigkeit ist daher – ebenso wie bei Alkohol – von einem äußerst gravierenden Verstoß auszugehen, so dass regelmäßig keine Entschädigung zu zahlen ist[1].
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[1] Vgl. Burmann/Heß/Stahl, VVG im Straßenverkehrsrecht, Rn. 567; zur Quotenbildung vgl. Nugel, DAR 2010, 722 (726 f.).
[2] Burmann/Heß/Stahl, VVG im Straßenverkehrsrecht, Rn. 580.
[3] Zur Quotenbildung vgl. im Übrigen Nugel, DAR 2010, 722 (726 f.).
Medikamente
Medikamente
Bei Medikamenten ist eine differenzierte Beurteilung erforderlich. Im Unterschied zum Alkohol kann die Wirkung von Medikamenten auf die Fahrtüchtigkeit nicht zwingend als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. In diesem Fall kann es daher gerechtfertigt sein, nur eine „leichte“ grobe Fahrlässigkeit (Kürzung um 25%) anzunehmen[2]. Anders läge der Fall allerdings, wenn die Ausfallerscheinungen für den Fahrer offen zutage getreten sind, bzw. wenn er genau um die beeinträchtigende Wirkung weiß, z.B. weil er hierauf (z.B. vom Arzt) besonders hingewiesen wurde[3].
[1] Vgl. Burmann/Heß/Stahl, VVG im Straßenverkehrsrecht, Rn. 567; zur Quotenbildung vgl. Nugel, DAR 2010, 722 (726 f.).
[2] Burmann/Heß/Stahl, VVG im Straßenverkehrsrecht, Rn. 580.
[3] Zur Quotenbildung vgl. im Übrigen Nugel, DAR 2010, 722 (726 f.).
Alkohol
Quotenbeispiele
Inzwischen aber auch 2 olg Urteile Hamm mit 100 % Kürzung bei relativer Fahruntüchtigkeit
Führerscheinklausel - (Abs.1 Nr.4)
Die Obliegenheit gilt nur für Fahrten auf öffentlichen Wegen und Plätzen - also nicht außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes
Schwarzfahrtklausel - (Abs.1 Nr.3)
Das Fahrzeug muss gegen das Einverständnis des Verfügungsberechtigten (Halter/VN) gebraucht werden.
Stellt ein Verstoß gegen die Schwarzfahrtklausel gleichzeitig einen Verstoß gegen § 248b StGB dar, liegt Vorsatz mit vollständiger Leistungsfreiheit bis 5000,00 € vor (vgl. Burmann/Heß)
Rennklausel (Abs.1 Nr.2)
Bei einem Rennen kommt es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an. Dies muss den Charakter der Veranstaltung prägen (OLG Köln v. 2.11.2006 - 9 U 76/06 = BeckRS 2007, 00210).
Es werden nur behördlich nicht genehmigte Rennen erfasst. Liegt eine Genehmigung vor, so greift bereits der Ausschluss nach § 4 Nr.4 KfzPflVV - die Versicherung sollte dann über die Versicherung der Veranstaltung abgesichert sein.
Die im Straßenverkehr leider anzutreffenden "Rennen" fallen nicht unter die Rennklausel (OLG Bamberg VersR 2010, 1029).
Erfasst werden auch die sog. Übungsfahrten
Verwendungsklause (Abs.1 Nr.1)l
Das Fahrzeug darf zu keinem anderen Zweck als in dem Versicherungsvertrag vereinbart, verwandt werden (z.B. das privat versicherte Fahrzeug nicht als Mietwagen etc.)