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arabera Arne Bleines 3 years ago

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Individuelle Förderung KS2021

Im Mittelpunkt steht die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler, um ihre motorischen, intellektuellen, emotionalen und sozialen Potenziale zu entfalten. Dies erfordert eine differenzierte Herangehensweise im Unterricht, die auf die individuellen Voraussetzungen der Lernenden abgestimmt ist.

Individuelle Förderung KS2021

Individuelle Förderung

Literatur:

Binnendifferenzierung - Ein entscheidendes Merkmal guten Unterrichts (Manfred Bönsch)
Methodenpool Uni Köln (Kersten Reich)
10 Prinzipien signifikanten Lernens (Carl Rogers)
Neues Lernen - neues Lernen (Volker Ladenthin)

Im Speziellen: individuelle LERN-Förderung

Def. im Schulkontext: Den SuS die Chance geben, ihre motorischen, intellektuellen, emotionalen u. sozialen Potenziale zu entwickeln UND sie dabei durch geeignete Fördermaßnahmen zu unterstützen, wie ausreichende Lernzeit, spezifische Fördermethoden, angepasste Lernmittel u. Hilfestellungen (Eckert)
Daraus folgt: DIFFERNZIERUNG "Lernprozesse sind so zu organisieren, dass möglichst viele SuS die Lernmöglichkeiten, -anregungen und -hilfen findet, um den Ansprüchen zu genügen. ZIEL: Was kann ein Schüler lernen?

Formen der Differenzierung:

INNERE D.=> innerhalb einer Lerngruppe = Binnendifferenzierung ZIEL: Selbstständigkeit Selbsttätigkeit soziale Kontakt-/Kooperationsfähigkeit

ÄUßERE D.=> institutioneller Rahmen Zwischen verschiedenen Schulen/Schulformen

ZENTRALE FRAGE 2: Woran erkenne ich als Lehrkraft, ob im Unterricht gelernt wurde?
ZENTRALE FRAGE 1: Wie sehen Konsequenzen für die praktische Unterrichtsarbeit aus?
WICHTIG: Berücksichtigung der individuellen VORAUSSETZUNGEN der SuS
Definition: "Lernen bedeutet die Welt zu denken" (Martin Heidecker)

Rechtliche Rahmenbedingungen

§ 2 Abs. 4 S. 1 Schulgesetz NRW "Die Schule vermittelt die zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Werthaltungen und berücksichtigt dabei die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler."
§ 1 Schulgesetz NRW "Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und Herkunft und sein Geschlecht ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Dieses Recht wird nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet."